Kategorie Motorrad FmH
Fahrrad mit Hilfsmotor (FmH) ist ein rechtlich definierter Begriff in Deutschland, der ein Kraftrad beschreibt, das hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale eines Fahrrades aufweist. Das nationale Recht hat für das FmH – je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit – unterschiedliche Bestimmungen zur technischen Ausstattung, Helmpflicht, Führerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung. Für den seit einigen Jahren erfolgten Aufschwung von Fahrrädern mit Elektroantrieb hat das Bundesverkehrsministerium die rechtliche Einteilung zum Fahrrad (Pedelec) oder Kleinkraftrad (S-Pedelec) vorgesehen.
Fahrrad mit Hilfsmotor
Am 1. Januar 1953 wurde in Westdeutschland das Fahrrad mit Hilfsmotor (FmH) gesetzlich definiert, das leer maximal 33 kg wiegen und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum haben durfte. Des Weiteren wurden Tretkurbelradius und eine Mindestgröße der Räder festgelegt. Dieser Typ konnte ohne Fahrerlaubnis gefahren werden. Dabei handelte es sich sowohl um normale Fahrräder mit Anbaumotor, wie auch fahrradähnliche Fahrzeuge, die konstruktiv jedoch für eine Motorisierung ausgelegt waren. Solche später als Moped bezeichneten Zweiräder wurden in Deutschland erstmals ab 1951 von den Rex-Motorenwerken gebaut. Anfang 1953 brachte ILO einen Anbaumotor FP 50 heraus, der in großem Umfang geliefert, von Fahrradherstellern eingekauft und zur kurzfristigen Entwicklung eigener Mopeds genutzt werden konnte. Andere Kleinmotorenhersteller wie Mota, Victoria, Sachs, Lutz, Heinkel und NSU griffen den neuen Trend schnell auf. So verbreiteten sich Mopeds im Rahmen der führerscheinfreien Klasse der FmH binnen kürzester Zeit. Die Bedeutung des Anbaumotors zur Nachrüstung normaler Fahrräder ging entsprechend zurück.
Die schon seit 1951 produzierte Kreidler K 50 hatte wie auch die K 51 ein Leergewicht von mehr als 33 kg und zählte daher zu keinem Zeitpunkt zur Klasse der Fahrräder mit Hilfsmotor, jedoch wurde auch von Kreidler mit dem Modell J 50 ein Fahrzeug dieser Klasse produziert.
Für Motorfahrräder mit Pedalen wurde am 23. Januar 1953 der Begriff Moped eingeführt, mit Kickstarter wurde die Bezeichnung Mokick etabliert. Am 24. August 1953 wurde die Klasse der fahrerlaubnispflichtigen Kleinkrafträder geschaffen, die auch das maximal 33 kg wiegende Fahrrad mit Hilfsmotor beinhaltete;
1960 wurde für das FmH ein Geschwindigkeitslimit von 40 km/h eingeführt, für Kleinkrafträder war nur das Hubraumlimit vorgesehen. 1965 wurde unterhalb des FmH die Klasse der führerscheinfreien Mofas geschaffen. 1980 ging der Begriff FmH in die Klasse der Kleinkrafträder über, die Bezeichnungen Moped und Mokick blieben.
Rechtslage
Fahrräder mit Hilfsmotor unterliegen keiner Zulassung, Kraftfahrzeugsteuer oder Hauptuntersuchung. Zum Betrieb auf den öffentlichen Straßen ist in jedem Falle ein Versicherungskennzeichen und eine Betriebserlaubnis erforderlich.
FmH über 25 km/h und bis 45 km/h: Verkehrsrechtlich gilt in Deutschland das Fahrrad mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h als Kleinkraftrad, bei dem die Führerscheinklasse AM erforderlich ist. Zulassungsrechtlich fällt dieses Fahrrad mit Hilfsmotor in die Fahrzeugklasse L1e; umgangssprachlich wird es als Moped bezeichnet.
FmH bis 25 km/h: Ein Mofa ist nach § 4 FeV ein einspuriges Fahrrad mit Hilfsmotor, (auch ohne Tretkurbeln) mit dem eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erreicht wird. Zum Führen eines Mofas ist lediglich ein Mindestalter von 15 Jahren und nach § 5 FeV eine Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich. Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis, unabhängig welche Klasse, oder vor dem 1. April 1965 geboren ist, benötigt keine Prüfbescheinigung. Wie beim Leichtmofa handelt es sich beim Mofa um eine nationale Sonderregelung, die in anderen Ländern nicht anzutreffen ist und keiner EU-Norm entspricht. Mofas und Leichtmofas müssen die Fahrbahn benutzen, wobei die örtliche Ausschilderung – insbesondere Radwege – mitunter Ausnahmen für Mofas ausweist. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas grundsätzlich die Radwege benutzen.
Leichtmofa bis 20 km/h: Fahrer von Leichtmofas sind von der Helmpflicht befreit und die elektrische Ausstattung des Fahrzeugs muss nur den Vorschriften für Fahrräder genügen. In Bezug auf Versicherungs- und Führerscheinfragen gelten dieselben Bestimmungen wie für das Mofa. Rechtsgrundlage ist in Deutschland die Leichtmofa-Ausnahmeverordnung (StVRAusnV) vom 26. März 1993. Leichtmofas sind rechtlich enger definiert als Mofas und müssen eine Reihe weiterer Kriterien erfüllen
Quelle:
https://de.wikipedia.org/wiki/Fahrrad_mit_Hilfsmotor
30.01.26